Rechnung im Januar 2027 für eine Leistung aus 2026: muss das eine E-Rechnung sein?
Kurze Antwort: Nach dem Wortlaut von § 27 Abs. 38 UStG zählen beide Daten. Papier oder PDF sind über die Übergangsregel für 2026 nur erlaubt, wenn die Leistung bis zum 31.12.2026 ausgeführt und die Rechnung bis zum 31.12.2026 übermittelt wird; die 800.000-Euro-Regel für 2027 gilt nur für Leistungen, die 2027 ausgeführt werden. Eine Rechnung, die Sie erst im Januar 2027 für eine Leistung aus 2026 an einen inländischen Geschäftskunden schicken, sollte deshalb eine E-Rechnung sein, auch wenn Ihr Umsatz unter 800.000 Euro liegt. Die BMF-Schreiben und die BMF-FAQ, die wir geprüft haben, sprechen genau diesen Fall nicht ausdrücklich an; Grenzfälle klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung.
Was im Gesetz steht
§ 27 Abs. 38 UStG enthält drei Übergangsregeln. Jede verknüpft einen Zeitraum der Leistung mit einer Frist für die Rechnung:
- Nr. 1: Eine Rechnung kann bis zum 31. Dezember 2026 für einen nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2027 ausgeführten Umsatz auf Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, in einem anderen elektronischen Format (z. B. PDF) übermittelt werden.
- Nr. 2: Dasselbe gilt bis zum 31. Dezember 2027 für einen nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Januar 2028 ausgeführten Umsatz, wenn der Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Vorjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat.
- Nr. 3: Für Umsätze aus 2027 bleibt bis zum 31. Dezember 2027 außerdem EDI unter Bedingungen zulässig.
Für eine Leistung aus Dezember 2026, deren Rechnung im Januar 2027 übermittelt wird, passt keine der drei Regeln: Nr. 1 verlangt die Übermittlung bis Ende 2026, Nr. 2 und Nr. 3 setzen eine Leistung nach dem 31.12.2026 voraus. Dann bleibt die allgemeine Regel aus § 14 Abs. 2 UStG: Bei einer Leistung an einen anderen Unternehmer, wenn beide im Inland ansässig sind, ist die Rechnung als E-Rechnung auszustellen.
Das BMF-Schreiben vom 15.10.2024 (Rn. 63) formuliert die Regel für 2026 genauso: Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2026 kann eine Rechnung für einen bis dahin ausgeführten Umsatz als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden. Rn. 64 bezieht die 800.000-Euro-Regel auf Umsätze, die nach dem 31.12.2026 ausgeführt werden.
Warum viele trotzdem „Leistungsdatum zählt“ sagen
Beim Start der E-Rechnung zum 1.1.2025 war tatsächlich allein der Leistungszeitpunkt entscheidend. Die BMF-FAQ sagt dazu: Wurde der Umsatz vor dem 1. Januar 2025 ausgeführt, kann die Rechnung auch später noch nach den alten Regeln ausgestellt werden. Für den Wechsel von 2026 auf 2027 ist das anders, weil § 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG zusätzlich eine Frist für die Übermittlung nennt. Viele Übersichten verkürzen außerdem auf „kleinere Unternehmen dürfen bis Ende 2027 PDF schicken“. Das stimmt nach dem Wortlaut nur für Leistungen aus 2027.
Was unklar bleibt
- Versand am 31.12., Zugang im Januar: Ob es auf das Absenden oder den Zugang beim Kunden ankommt, haben wir in den geprüften BMF-Quellen nicht ausdrücklich geregelt gefunden. Planen Sie Puffer ein.
- Leistungszeiträume über den Jahreswechsel, Teilleistungen, Dauerleistungen: Wann genau eine Leistung ausgeführt ist, hängt vom Einzelfall ab. Das BMF-Schreiben vom 15.10.2026 (Abschnitt I.1.1) regelt nur einen Teil: Anzahlungs-, Voraus- und Abschlagsrechnungen, die zulässig vor dem Pflichtzeitpunkt erteilt wurden, müssen nicht als E-Rechnung übermittelt werden, auch wenn Leistung und Zahlung erst danach erfolgen.
- Folgen eines falschen Formats: Laut BMF-Schreiben vom 15.10.2026 (Abschnitt I.3.5) ist eine sonstige Rechnung trotz E-Rechnungspflicht keine Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG. Nach der BMF-FAQ lässt sich die sonstige Rechnung durch eine nachträgliche E-Rechnung berichtigen. Für den Vorsteuerabzug Ihres Kunden bleibt es trotzdem ein Risiko, das Sie vermeiden sollten.
Die BMF-FAQ weist selbst darauf hin, dass sie keine Rechts- oder Bindungswirkung hat. Wenn es um Geld geht, entscheidet Ihre Steuerberatung, nicht diese Seite.
Wen das betrifft
- Unternehmen über 800.000 Euro Vorjahresumsatz: Für Leistungen ab 2027 gilt im inländischen B2B ohnehin die E-Rechnungspflicht (EDI bleibt 2027 unter Bedingungen zulässig). Für Leistungen aus 2026 zählt zusätzlich, dass die PDF- oder Papierrechnung bis zum 31.12.2026 übermittelt ist.
- Unternehmen bis 800.000 Euro: Für Leistungen aus 2027 dürfen Sie bis Ende 2027 weiter sonstige Rechnungen nutzen. Für Leistungen aus 2026, die Sie erst 2027 abrechnen, hilft diese Regel nach dem Wortlaut nicht.
- Kleinunternehmer: Die BMF-FAQ nennt Leistungen von Kleinunternehmern (§ 34a UStDV) als Ausnahme. Sie dürfen weiter sonstige Rechnungen ausstellen, müssen E-Rechnungen aber empfangen können. Mehr dazu: E-Rechnung für Kleinunternehmen und Freelancer.
- Keine E-Rechnung nötig: bei Rechnungen an Privatkunden (B2C), vielen steuerfreien Umsätzen und Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto. Die vollständige Liste der Ausnahmen steht in der BMF-FAQ.
Checkliste für Dezember 2026 und Januar 2027
- Empfang prüfen: E-Rechnungen empfangen können müssen inländische Unternehmen schon seit dem 1.1.2025. Siehe E-Rechnung empfangen.
- Dezember-Leistungen im Dezember abrechnen: Wenn Sie 2026 noch PDF nutzen wollen, muss die Rechnung bis zum 31.12.2026 übermittelt sein. Die Sechs-Monats-Frist aus § 14 Abs. 2 UStG ändert daran nichts.
- Ab 1.1.2027 im inländischen B2B nur noch E-Rechnungen verschicken: Das ist die sichere Variante für alles, was Sie 2027 versenden, egal aus welchem Jahr die Leistung stammt.
- Leistungszeitpunkt sauber angeben: § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG verlangt den Zeitpunkt der Leistung. Laut BMF-FAQ darf auch in einer E-Rechnung der Kalendermonat als Leistungszeitpunkt stehen.
- Testdateien prüfen: Lassen Sie eine Probe-E-Rechnung aus Ihrem System durch den kostenlosen Validator laufen, bevor der erste echte Lauf im Januar startet.
- Sonderfälle notieren: Anzahlungen, Leistungszeiträume über den Jahreswechsel, Gutschriften und Korrekturen gehören auf die Liste für Ihre Steuerberatung. Zu Korrekturen: E-Rechnung korrigieren und stornieren.
Für Entwickler: das Rechnungs-Backend jetzt umstellen
Wenn Ihr Abrechnungslauf aus einem eigenen Backend kommt, ist die einfachste Lösung, schon vor dem Jahreswechsel für inländische B2B-Kunden E-Rechnungen zu erzeugen. Dann spielt die Frage nach dem Datum keine Rolle mehr. fakturai erzeugt aus einem JSON-Payload eine ZUGFeRD/Factur-X-Datei (EN 16931, B2B) und prüft sie vor der Rückgabe gegen den KoSIT-Validator und Mustang. XRechnung (B2G) erzeugt fakturai noch nicht.
Legen Sie dazu unter /de/signup ein Konto mit Verkäuferprofil an und erzeugen Sie einen API-Key. Der kostenlose Plan enthält 5 Rechnungen pro Monat; bezahlte Pläne sind noch nicht buchbar. Verkäuferdaten kommen aus dem Profil, die Rechnungsnummer vergibt der Server. Ein Beispiel mit synthetischen Daten als invoice.json, hier eine E-Rechnung vom 4. Januar 2027 über die Lizenz für Dezember 2026:
{
"invoice_date": "2027-01-04",
"due_date": "2027-01-18",
"service_period": {
"start": "2026-12-01",
"end": "2026-12-31"
},
"currency": "EUR",
"buyer": {
"name": "Beispielkunde GmbH",
"address": {
"line_one": "Industrieweg 4",
"postcode": "80331",
"city": "München",
"country": "DE"
},
"vat_id": "DE987654321",
"contact_email": "ap@example.invalid"
},
"lines": [
{
"name": "SaaS-Lizenz Dezember 2026",
"quantity": "1",
"unit": "C62",
"unit_price": "249.00",
"vat_rate": "19.00"
}
]
}Der Aufruf, mit dem API-Key aus einer Umgebungsvariable:
curl -X POST https://fakturai.de/api/v1/invoices \
-H "Authorization: Bearer $FAKTURAI_API_KEY" \
-H "Content-Type: application/json" \
-H "Accept: application/pdf" \
--data @invoice.json \
--output invoice.pdfBei Erfolg kommt eine PDF/A-3 mit eingebettetem CII-XML zurück. Fehlerantworten sind JSON und keine Rechnung. Alle Felder stehen in der API-Dokumentation, Beispiele für Python und Node.js im Beitrag E-Rechnung mit Python und Node.js erzeugen.
Leistungsdatum und Leistungszeitraum angeben: Mit service_period (Felder start und end, im XML BT-73 und BT-74) übergeben Sie einen Leistungszeitraum wie den abgerechneten Abo-Monat, mit delivery_date (BT-72) ein einzelnes Leistungsdatum, zum Beispiel "delivery_date": "2026-12-31". Beide Felder sind optional und lassen sich kombinieren. Die Angabe steht im strukturierten XML und als „Leistungsdatum“ bzw. „Leistungszeitraum“ im Rechnungskopf des PDFs. Fehlen beide Felder, verwendet die Engine das Rechnungsdatum als Leistungsdatum. Für eine Rechnung im Januar 2027 über eine Leistung aus 2026 sollten Sie das Leistungsdatum oder den Zeitraum deshalb immer mitschicken.
Was fakturai nicht ersetzt
Diese Seite ordnet Gesetzestext und BMF-Verlautbarungen zur Orientierung ein und ist keine Rechts- oder Steuerberatung. fakturai ist keine Buchhaltungssoftware. Es erzeugt und prüft die technische Struktur nach EN 16931; die steuerliche Beurteilung Ihres Falls, die Buchung und die Aufbewahrung bleiben in Ihrer Verantwortung bzw. der Ihrer Steuerberatung. Es gibt keine Rechts-, Steuer- oder Zustellungsgarantie.
Quellen
Alle Quellen abgerufen am 03.11.2026.
- § 27 Abs. 38 UStG (Übergangsregeln Nr. 1 bis 3), gesetze-im-internet.de
- § 14 UStG (Abs. 2: E-Rechnung im inländischen B2B, Rechnung innerhalb von sechs Monaten; Abs. 4 Nr. 6: Zeitpunkt der Leistung), gesetze-im-internet.de
- BMF: Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung, Stand Oktober 2026
- BMF-Schreiben vom 15.10.2026, Ergänzende Regelungen (Abschnitt I.1.1 und I.3.5)
- BMF-Schreiben vom 15.10.2025 (Anwendungsregelung mit Verweis auf Rn. 62 bis 65 des Schreibens von 2024)
- BMF-Schreiben vom 15.10.2024, BStBl I S. 1320, Rn. 63 und 64 (Kopie auf bak.de; unter der früheren BMF-Adresse war das Schreiben beim Abruf nicht mehr erreichbar)